1. Gegenüber dem Aufsatz im Logos Ⅳ…ist die Terminologie tunlichst vereinfacht und da- her auch mehrfach
verändert, um möglichst leicht verständlich zu sein. (WuG, 5. Aufl.: 1)
2. Ausgiebiger sind ……in mehreren Sonderdarstellungen (in
BuchⅠund Ⅲ) die Beziehun- gen der
Wirtschaft zur Technik und ebenso zu den gesellschaftlichen Ordnungen behan-
delt worden. Und zwar absichtlich so, dass dadurch auch die Autonomie dieser
Sphären gegenüber der Wirtschaft deutlich
hervortritt: Es wurde von der Anschauung ausgegan- gen, dass die Entfaltung der
Wirtschaft vor allem als eine besondere Teilerscheinung der allgemeinen
Rationalisierung des Lebens begriffen werden müsse. (GdS, 1. Abt.: Ⅶ)
3. Der zweite Teil des Aufsatzes ist ein Fragment
aus einer schon vor längerer Zeit geschriebenen Darlegung, welche der
methodischen Begründung sachlicher Unter- suchungen, darunter eines Beitrags
(»Wirtschaft und Gesellschaft«) für ein demnächst
erscheinendes Sammelwerk dienen sollte und von welcher andre Teile wohl
anderweit gelegentlich publiziert werden. (WL, 7. Aufl.: 427 Anm. 1)
4. Man wird ferner
leicht bemerken, dass die Begriffsbildung Bezieungen äusserer Aehnlichkeit bei
stärkstem innerlichem Gegensatz zu den Aufstellungen R. Stammlers (»Wirtschaft und Recht«) aufweist, ……. Dies ist sehr absichtlich
der Fall. …… Alle nachstehend (unter Ⅴ bis Ⅶ) aufgestellen
Kategorien sind zum Teil entwickelt, um zu zeigen, was Stammler »hätte
meinen sollen«.
(a. a. O)
5. Der Weg der
Entwicklung führt zwar im einzelnen immer wieder ---- wie wir dies
früher sahen ---- auch von konkreten rationalen
zweckverbandsmässigen Ordnungen zur Stiftung von »übergreifendem«
Einverständnishandeln. Aber im ganzen ist, im Verlauf der für
uns übersehbaren geschichtlichen Entwicklung, zwar nicht
eindeutig ein »Ersatz« von Einverständnishandeln
durch Vergesellschaftung, wohl aber eine immer weiter- greifende zweckrationale
Ordnung des Einverständnishandelns durch Satzung und insbesondere eine immer
weitere Umwandlung von Verbänden in zweckrational geordnete Anstalten zu
konstatieren. (WL: 470-71)
6. Die empirische »Geltung«
gerade einer »rationalen« Ordnung ruht
also dem Schwer- punkt nach ihrerseits wieder auf dem Einverständnis der Fügsamkeit
in das Gewohnte, Eingelebte, Anerzogene, immer sich Wiederholende. Auf seine
subjective Struktur hin angesehen, hat das Verhalten oft sogar überwiegend
den Typus eines mehr oder minder annähernd gleichmässigen Massenhandelns ohne
jede Sinnbezogenheit. (WL:
473)
7. Das zunehmende Eingreifen gesatzter Ordnungen aber
ist für unsere Betrachtung nur ein besonders
charakteristischer Bestandteil jenes Rationalisierungs- und Vergesellschaf-
tungsprozesses, dessen fortschreitendes Umsichgreifen in allem Gemeinschaftshandeln
wir auf allen Gebieten als wesentlichste Triebkraft der Entwicklung
zu
verfolgen haben werden. (WuG:
196)
8. Soziologische Betrachtungsweise …… fragt: was
innerhalb einer Gemeinschaft faktisch um deswillen geschieht, weil die Chance
besteht, dass am Gemeinschaftshandeln beteilite Menschen, …… bestimmte
Ordnungen als geltend subjektiv ansehen und praktisch behandeln, also ihr
eigenes Handeln an ihnen orientieren.----Darnach bestimmt sich auch die
prinzipielle Beziehung zwischen Recht und Wirtschaft. (WuG: 181)
9. Für den Rechtsdogmatiker ist die (ideelle)
Geltung der Rechtsnorm das begriffliche prius, ein Verhalten, welches rechtlich
nicht (direct) normiert ist, ist ihm rechtlich „erlaubt“
und also insofern von der Rechtsordnung (ideell) dennoch mitbetroffen. Für den
Soziologen ist umgekehrt die rechtliche, und insbesondere die rational
gesatzte, Regelung eines Verhal- tens empirisch nur eine Komponente in der
Motivation des Gemeinschaftshandelns, und zwar eine historisch meist spät
auftretende und sehr verschieden stark wirkende. (WuG: 195)
10. dass, der Natur des Objekts entsprechend,
fortwährend so verfahren werden muss: dass eingelebte und
aus dem Alltag bekannte sinnhafte Zusmmenhänge [A]
zur Definition anderer [B] verwendet und dann nachträglich
ihrerseits wieder mit Hilfe dieser letzteren [B] definiert weden müssen.
Wir gehen einige solche Definitionen [B] durch. (WL: 440)
11. Die Erörterung der speziellen, oft höchst
verwickelten Wirkungen der Bedarfsdeckung der Gemeinschaften gehört nicht in
diese allgemeine, auf alles einzelne nur exempli- fizierende Betrachtung.
Wir wenden uns vielmehr, unter Verzicht auf jede systematische
Klassifikation der einzelnen Gemeinschaftsarten nach Struktur, Inhalt und
Mitteln des Gemeinschafts- handelns ---- welche zu den Aufgaben der allgemeinen
Soziologie gehört ---- zunächst einer kurzen Feststellung des Wesens der für
unsere Betrachtung wichtigsten Gemein- schaftsarten zu. An dieser Stelle ist
dabei nicht die Beziehung der Wirtschaft zu den Kulturinhalten (Literatur,
Kunst, Wissenschaft usw.), sondern lediglich ihre Beziehung zur „Gesellschaft“, das heisst in diesem Fall: den allgemeinen Strukturformen
mensch- licher Gemeinschaften zu erörtern. Inhaltliche Richtungen
des Gemeinschaftshandelns kommen daher nur soweit in Betracht, als sie aus sich
heraus spezifisch geartete Struk- turformen desselben erzeugen, welche zugleich
ökonomisch relevant sind. Die dadurch gegebene Grenze ist zweifellos flüssig, bedeutet aber unter allen Umständen:
dass nur einige sehr universelle Arten von Gemeinschaften behandelt werden.
Dies geschieht im folgenden zunächst nur in allgemeiner
Charakteristik, während ---- wie wir sehen werden ---- ihre
Entwicklungsformen in einigermassen präziser Art erst später im Zusammen- hang mit der Kategorie der „Herrschaft“ besprochen werden
können. (WuG: 212)
12.
Keinerlei Modus der Aufbringung jener besonderen Mittel war vorgesehen, also
eine immer erneute Verständigung und zu diesem Zweck eine Vergesellschaftung
der einzelnen Gewaltenträger in Gestalt eines geordneten korporativen
Zusammentritts unvermeidlich. Eben diese Vergesellschaftung ist es, welche mit
dem Fürsten sich ver- gesellschaftet oder Privilegierte zu „Stände“ macht und
damit aus dem blossen Ein- verständnishandeln der verschiedenen Gewaltenträger
und den Vergesellschaftungen von Fall zu Fall ein perennierendes politisches
Gebilde entstehen lässt. (WuG: 637)
13. „Herrschaft“
in ihrem allgemeinsten, auf keinen konkreten Inhalt bezogenen Begriff ist eines der wichtigsten Elemente des
Gemeinschaftshandelns. .... Ausnahmslos alle Ge- biete des
Gemeinschaftshandelns zeigen die tiefste Beeinflussung durch Herrschafts-
gebilde. In ausserordentlichen vielen Fällen ist es die Herrschaft und die Art
ihrer Ausübung, welche aus einem amorphen Gemeinschaftshandeln erst eine
rationale Vergesellschaftung erstehen lässt, und in anderen Fällen, wo dem
nicht so ist, ist es dennoch die Struktur der Herrschaft und deren Entfaltung,
welche das Gemeinschafts- handeln formt und namentlich seine Ausgerichtetheit
auf ein „Ziel“ überhaupt erst eindeutig derterminiert. (WuG: 541)
14. Die
Bürokratisierung ist das spezifische Mittel, [einverständliches]
„Gemeinschafts- handeln“ in rational geordnetes „Gesellschaftshandeln“ zu
überführen. Als Instrument der „Vergesellschaftung“ der Herrschaftsbeziehungen
war und ist sie daher ein Macht- mittel allerersten Ranges für den, der über
den bürokratischen Apparat verfügt. Denn unter sonst gleichen Chancen ist
planvoll geordnetes und geleitetes „Gesellschafts- handeln“ jedem
widerstrebenden „Massen“- oder auch Gemeinschaftshandeln“ überlegen. (WuG:
569-70)
15. Das
Schicksal des Charima ist es, durchweg mit dem Einströmen in die Dauergebilde
des Gemeinschaftshandelns zurückzuebben zugunsten der Mächte entweder der
Tradition oder der rationalen Vergesellschaftung. (WuG: 681)
16. Und
auf der andern Seite ist offenbar das grundlegende erste Problem, vor dem die
charismatische Herrschaft steht, wenn sie zu einer perennierenden Institution
sich umgestalten will, ebenfalls gerade die Frage des Nachfolgers des
Propheten, Helden, Lehrers, Parteihaupts. Gerade an ihr beginnt unvermeidlich
zuerst die Einmündung in die Bahn von Satzung und Tradition. (WuG: 663)
17. Nur der
genuine (südliche) Buddhismus hat tatsächlich die radikalste Konsequenz
dieser Auffassung gezogen: die Jüngerschaft Buddhas blieb hier nach seinem Tode
Bettelmönchsgemeinschaft mit Minimum von irgendwelcher Organisation und
Vergesell- schaftung und der Wahrung des Charakters einer möglichst amorphen Gelegenheits-
vergemeinschaftung. (WuG: 663)
18. Wir
haben früher gesehen, dass die Rationalisierung so verläuft, dass die breite
Masse der Geführten lediglich die äusseren, technischen, für ihre Interessen
praktischen Resultaten sich aneignen oder ihnen sich anpassen (so wie wir das
Einmaleins „lernen“ und nur allzuviele Juristen die Rechtstechnik), während der
„Ideen“-Gehalt ihrer Schöpfer für sie irrelevant bleibt. Dies will der Satz
besagen: dass die Rationali- sierung und die rationale „Ordnung“ „von aussen“
her revolutionieren .... . (WuG: 658)
19. Dieser
Rückverweis hat nur im letzten Absatz des Kategorienaufsatzes eine inhaltliche
Entsprechung, einschliesslich der genannten Beispiel „Einmaleins“ und
„Rechtstech- nik“ (WL: 471-473). Wenn „der ursprüngliche Kopf“ seine Funktion
verloren hätte, wie wäre dies möglich ? (KZfSS, 51. Jg.: 726)
20. Ganz
und Gar untauglich für die Klärung von Anordnungsfragen aber sind von Max Weber
verwendete Beispiele oder Zitate. Im Laufe der Jahre hatte er sich hier ein Repertoire
geschaffen, dessen er sich in den verschiedensten Zusammenhängen bediente. Wenn
in der Passage, in der sich der Rückverweis 474 findet, Beispiele für
repetitives Lernen genannt werden, so lässt sich daraus wenig folgern, zumal
diese Beispiele hier auch so gelesen werden können, als ob sie Erläuterungen
des geschilderten Sachverhalts seien, ganz unabhängig vom Rückverweis. Man kann
es drehen und wenden, wie man will: Die Mehrzahl der Verweise sind eben nicht
eindeutig. Ein Instument für schlüssige Beweise jedenfalls bilden sie
nicht. (KZfSS, 51. Jg.: 738-39)
21. Die
Gemeinde in diesem religiösen Sinn ---- die zweite Kategorie von Geminde, neben
dem aus ökonomischen, fiskalischen oder anderen politischen Gründen vergesell-
schafteten Nachbarschaftsverband ---- taucht ebenfalls nicht nur bei Prophetie
im hier festgehaltenen Sinn auf .... . (WuG: 275)
22. Die
Nachbarschaftsgemeinschaft ist die urwüchsige Grundlage der „Gemeinde“ ----
eines Gebildes, welches, wie später zu erörtern, in vollem Sinn erst durch die
Beziehung zu einem, eine Vielzahl von Nachbarschaften umgreifenden politischen
Gemeinschafts- handeln gestiftet wird. (WuG: 217)
23. Der
König sicherte sich die für Rechtspflege und Verwaltung erforderlichen
Leistungen durch Bildung von Zwangsverbänden mit Kollektivpflichten, denen
prinzipiell ähnlich, wie sie den chinesischen, hellenistischen, spätrömischen,
russischen und anderen Rechten auch bekannt waren. Eine Gemeinde (communaltie)
bestand ausschliesslich im Sinn eines leiturgischen Pflichtenverbänden im
Interesse der königlichen Verwaltung und hatte Rechte lediglich kraft
königlicher Verleihung oder Duldung. (WuG: 435)
24. Hier
interessieren uns diejenigen Vergesellschaftung der Untertanen, welche aus
dieser Quelle [der leiturgischen Deckung des politischen und ökonomischen
Herrenbedarfs] entstehen. Immer bedeutet für den Herrn die leiturgische
Organisation der Bedarfs- deckung eine Sicherung der ihm geschuldeten
Pflichtigkeiten durch die Schaffung von dafür haftbaren heteronomen und oft heterokephalen
Verbänden. Wie die Sippe für die Schuld der Sippengenossen, so haften nun diese
Verbände dem Fürsten für die Pflichtig- keiten aller Einzelnen. (WuG: 592)
25. Unsere
Gruppierung der Texte der älteren Fassung in thematische Komplexe bringt es
mit sich, dass ihr interner Zusammenfassung und der Grad ihrer Integration
nicht in jedem Fall dem Stand entsprechen dürfte, den Weber bei Ausbruch des
Ersten Weltkriegs erreicht hatte. Doch wie dieser Stand genau aussah, lässt
sich im Rückblick nicht mehr sicher sagen, da der Nachlass offensichtlich
mehrmals umsortiert wurde. Die grösste
Annäherung an diesen Stand erreicht man zweifellos mit Hilfe der
Verweismethode. Sie wurde von Hiroshi Orihara zuerst umfassend entwickelt und
ist in der Gesamtausgabe extensiv benutzt. Aber auch damit kommt man zu keinen
sicheren Resultaten. Es lässt sich damit zwar zeigen, wo Johannes Winckelmann,
nicht aber, wo Marianne Weber Verweise verändert. (MWG I/24: 110)