Zitate

 

1. Gegenüber dem Aufsatz im Logos …ist die Terminologie tunlichst vereinfacht und da- her auch mehrfach verändert, um möglichst leicht verständlich zu sein. (WuG, 5. Aufl.: 1)

2. Ausgiebiger sind ……in mehreren Sonderdarstellungen (in Buchund ) die Beziehun- gen der Wirtschaft zur Technik und ebenso zu den gesellschaftlichen Ordnungen behan- delt worden. Und zwar absichtlich so, dass dadurch auch die Autonomie dieser Sphären gegenüber der Wirtschaft deutlich hervortritt: Es wurde von der Anschauung ausgegan- gen, dass die Entfaltung der Wirtschaft vor allem als eine besondere Teilerscheinung der allgemeinen Rationalisierung des Lebens begriffen werden müsse. (GdS, 1. Abt.: )

3. Der zweite Teil des Aufsatzes ist ein Fragment aus einer schon vor längerer Zeit geschriebenen Darlegung, welche der methodischen Begründung sachlicher Unter- suchungen, darunter eines Beitrags (»Wirtschaft und Gesellschaft«) für ein demnächst erscheinendes Sammelwerk dienen sollte und von welcher andre Teile wohl anderweit gelegentlich publiziert werden. (WL, 7. Aufl.: 427 Anm. 1)

4. Man wird ferner leicht bemerken, dass die Begriffsbildung Bezieungen äusserer Aehnlichkeit bei stärkstem innerlichem Gegensatz zu den Aufstellungen R. Stammlers (»Wirtschaft und Recht«) aufweist, ……. Dies ist sehr absichtlich der Fall. …… Alle nachstehend (unter bis ) aufgestellen Kategorien sind zum Teil entwickelt, um zu zeigen, was Stammler »hätte meinen sollen«. (a. a. O)

5. Der Weg der Entwicklung führt zwar im einzelnen immer wieder ---- wie wir dies früher sahen ---- auch von konkreten rationalen zweckverbandsmässigen Ordnungen zur Stiftung von »übergreifendem« Einverständnishandeln. Aber im ganzen ist, im Verlauf der für uns übersehbaren geschichtlichen Entwicklung, zwar nicht eindeutig ein »Ersatz« von Einverständnishandeln durch Vergesellschaftung, wohl aber eine immer weiter- greifende zweckrationale Ordnung des Einverständnishandelns durch Satzung und insbesondere eine immer weitere Umwandlung von Verbänden in zweckrational geordnete Anstalten zu konstatieren. (WL: 470-71)

6. Die empirische »Geltung« gerade einer »rationalen« Ordnung ruht also dem Schwer- punkt nach ihrerseits wieder auf dem Einverständnis der Fügsamkeit in das Gewohnte, Eingelebte, Anerzogene, immer sich Wiederholende. Auf seine subjective Struktur hin angesehen, hat das Verhalten oft sogar überwiegend den Typus eines mehr oder minder annähernd gleichmässigen Massenhandelns ohne jede Sinnbezogenheit. (WL: 473)

7. Das zunehmende Eingreifen gesatzter Ordnungen aber ist für unsere Betrachtung nur ein besonders charakteristischer Bestandteil jenes Rationalisierungs- und Vergesellschaf- tungsprozesses, dessen fortschreitendes Umsichgreifen in allem Gemeinschaftshandeln wir auf allen Gebieten als wesentlichste Triebkraft der Entwicklung zu verfolgen haben werden. (WuG: 196)

8. Soziologische Betrachtungsweise …… fragt: was innerhalb einer Gemeinschaft faktisch um deswillen geschieht, weil die Chance besteht, dass am Gemeinschaftshandeln beteilite Menschen, …… bestimmte Ordnungen als geltend subjektiv ansehen und praktisch behandeln, also ihr eigenes Handeln an ihnen orientieren.----Darnach bestimmt sich auch die prinzipielle Beziehung zwischen Recht und Wirtschaft. (WuG: 181)

9. Für den Rechtsdogmatiker ist die (ideelle) Geltung der Rechtsnorm das begriffliche prius, ein Verhalten, welches rechtlich nicht (direct) normiert ist, ist ihm rechtlich „erlaubt“ und also insofern von der Rechtsordnung (ideell) dennoch mitbetroffen. Für den Soziologen ist umgekehrt die rechtliche, und insbesondere die rational gesatzte, Regelung eines Verhal- tens empirisch nur eine Komponente in der Motivation des Gemeinschaftshandelns, und zwar eine historisch meist spät auftretende und sehr verschieden stark wirkende. (WuG: 195)

10. dass, der Natur des Objekts entsprechend, fortwährend so verfahren werden muss: dass eingelebte und aus dem Alltag bekannte sinnhafte Zusmmenhänge [A] zur Definition anderer [B] verwendet und dann nachträglich ihrerseits wieder mit Hilfe dieser letzteren [B] definiert weden müssen. Wir gehen einige solche Definitionen [B] durch. (WL: 440)

11. Die Erörterung der speziellen, oft höchst verwickelten Wirkungen der Bedarfsdeckung der Gemeinschaften gehört nicht in diese allgemeine, auf alles einzelne nur exempli- fizierende Betrachtung.

    Wir wenden uns vielmehr, unter Verzicht auf jede systematische Klassifikation der einzelnen Gemeinschaftsarten nach Struktur, Inhalt und Mitteln des Gemeinschafts- handelns ---- welche zu den Aufgaben der allgemeinen Soziologie gehört ---- zunächst einer kurzen Feststellung des Wesens der für unsere Betrachtung wichtigsten Gemein- schaftsarten zu. An dieser Stelle ist dabei nicht die Beziehung der Wirtschaft zu den Kulturinhalten (Literatur, Kunst, Wissenschaft usw.), sondern lediglich ihre Beziehung zur „Gesellschaft“, das heisst in diesem Fall: den allgemeinen Strukturformen mensch- licher Gemeinschaften zu erörtern. Inhaltliche Richtungen des Gemeinschaftshandelns kommen daher nur soweit in Betracht, als sie aus sich heraus spezifisch geartete Struk- turformen desselben erzeugen, welche zugleich ökonomisch relevant sind. Die dadurch gegebene Grenze ist zweifellos flüssig, bedeutet aber unter allen Umständen: dass nur einige sehr universelle Arten von Gemeinschaften behandelt werden. Dies geschieht im folgenden zunächst nur in allgemeiner Charakteristik, während ---- wie wir sehen werden ---- ihre Entwicklungsformen in einigermassen präziser Art erst später im Zusammen- hang mit der Kategorie der „Herrschaft“ besprochen werden können. (WuG: 212)

12. Keinerlei Modus der Aufbringung jener besonderen Mittel war vorgesehen, also eine immer erneute Verständigung und zu diesem Zweck eine Vergesellschaftung der einzelnen Gewaltenträger in Gestalt eines geordneten korporativen Zusammentritts unvermeidlich. Eben diese Vergesellschaftung ist es, welche mit dem Fürsten sich ver- gesellschaftet oder Privilegierte zu „Stände“ macht und damit aus dem blossen Ein- verständnishandeln der verschiedenen Gewaltenträger und den Vergesellschaftungen von Fall zu Fall ein perennierendes politisches Gebilde entstehen lässt. (WuG: 637)

13. „Herrschaft“ in ihrem allgemeinsten, auf keinen konkreten Inhalt bezogenen Begriff ist  eines der wichtigsten Elemente des Gemeinschaftshandelns. .... Ausnahmslos alle Ge- biete des Gemeinschaftshandelns zeigen die tiefste Beeinflussung durch Herrschafts- gebilde. In ausserordentlichen vielen Fällen ist es die Herrschaft und die Art ihrer Ausübung, welche aus einem amorphen Gemeinschaftshandeln erst eine rationale Vergesellschaftung erstehen lässt, und in anderen Fällen, wo dem nicht so ist, ist es dennoch die Struktur der Herrschaft und deren Entfaltung, welche das Gemeinschafts- handeln formt und namentlich seine Ausgerichtetheit auf ein „Ziel“ überhaupt erst eindeutig derterminiert. (WuG: 541)

14. Die Bürokratisierung ist das spezifische Mittel, [einverständliches] „Gemeinschafts- handeln“ in rational geordnetes „Gesellschaftshandeln“ zu überführen. Als Instrument der „Vergesellschaftung“ der Herrschaftsbeziehungen war und ist sie daher ein Macht- mittel allerersten Ranges für den, der über den bürokratischen Apparat verfügt. Denn unter sonst gleichen Chancen ist planvoll geordnetes und geleitetes „Gesellschafts- handeln“ jedem widerstrebenden „Massen“- oder auch Gemeinschaftshandeln“ überlegen.       (WuG: 569-70)

15. Das Schicksal des Charima ist es, durchweg mit dem Einströmen in die Dauergebilde des Gemeinschaftshandelns zurückzuebben zugunsten der Mächte entweder der Tradition oder der rationalen Vergesellschaftung. (WuG: 681)

16. Und auf der andern Seite ist offenbar das grundlegende erste Problem, vor dem die charismatische Herrschaft steht, wenn sie zu einer perennierenden Institution sich umgestalten will, ebenfalls gerade die Frage des Nachfolgers des Propheten, Helden, Lehrers, Parteihaupts. Gerade an ihr beginnt unvermeidlich zuerst die Einmündung in die Bahn von Satzung und Tradition. (WuG: 663)

17. Nur der genuine (südliche) Buddhismus hat tatsächlich die radikalste Konsequenz dieser Auffassung gezogen: die Jüngerschaft Buddhas blieb hier nach seinem Tode Bettelmönchsgemeinschaft mit Minimum von irgendwelcher Organisation und Vergesell- schaftung und der Wahrung des Charakters einer möglichst amorphen Gelegenheits- vergemeinschaftung. (WuG: 663)

18. Wir haben früher gesehen, dass die Rationalisierung so verläuft, dass die breite Masse der Geführten lediglich die äusseren, technischen, für ihre Interessen praktischen Resultaten sich aneignen oder ihnen sich anpassen (so wie wir das Einmaleins „lernen“ und nur allzuviele Juristen die Rechtstechnik), während der „Ideen“-Gehalt ihrer Schöpfer für sie irrelevant bleibt. Dies will der Satz besagen: dass die Rationali- sierung und die rationale „Ordnung“ „von aussen“ her revolutionieren .... . (WuG: 658)

19. Dieser Rückverweis hat nur im letzten Absatz des Kategorienaufsatzes eine inhaltliche Entsprechung, einschliesslich der genannten Beispiel „Einmaleins“ und „Rechtstech- nik“ (WL: 471-473). Wenn „der ursprüngliche Kopf“ seine Funktion verloren hätte, wie wäre dies möglich ? (KZfSS, 51. Jg.: 726)

20. Ganz und Gar untauglich für die Klärung von Anordnungsfragen aber sind von Max Weber verwendete Beispiele oder Zitate. Im Laufe der Jahre hatte er sich hier ein Repertoire geschaffen, dessen er sich in den verschiedensten Zusammenhängen bediente. Wenn in der Passage, in der sich der Rückverweis 474 findet, Beispiele für repetitives Lernen genannt werden, so lässt sich daraus wenig folgern, zumal diese Beispiele hier auch so gelesen werden können, als ob sie Erläuterungen des geschilderten Sachverhalts seien, ganz unabhängig vom Rückverweis. Man kann es drehen und wenden, wie man will: Die Mehrzahl der Verweise sind eben nicht eindeutig. Ein Instument für schlüssige Beweise jedenfalls bilden sie nicht. (KZfSS, 51. Jg.: 738-39)

21. Die Gemeinde in diesem religiösen Sinn ---- die zweite Kategorie von Geminde, neben dem aus ökonomischen, fiskalischen oder anderen politischen Gründen vergesell- schafteten Nachbarschaftsverband ---- taucht ebenfalls nicht nur bei Prophetie im hier festgehaltenen Sinn auf .... . (WuG: 275)

22. Die Nachbarschaftsgemeinschaft ist die urwüchsige Grundlage der „Gemeinde“ ---- eines Gebildes, welches, wie später zu erörtern, in vollem Sinn erst durch die Beziehung zu einem, eine Vielzahl von Nachbarschaften umgreifenden politischen Gemeinschafts- handeln gestiftet wird. (WuG: 217)

23. Der König sicherte sich die für Rechtspflege und Verwaltung erforderlichen Leistungen durch Bildung von Zwangsverbänden mit Kollektivpflichten, denen prinzipiell ähnlich, wie sie den chinesischen, hellenistischen, spätrömischen, russischen und anderen Rechten auch bekannt waren. Eine Gemeinde (communaltie) bestand ausschliesslich im Sinn eines leiturgischen Pflichtenverbänden im Interesse der königlichen Verwaltung und hatte Rechte lediglich kraft königlicher Verleihung oder Duldung. (WuG: 435)

24. Hier interessieren uns diejenigen Vergesellschaftung der Untertanen, welche aus dieser Quelle [der leiturgischen Deckung des politischen und ökonomischen Herrenbedarfs] entstehen. Immer bedeutet für den Herrn die leiturgische Organisation der Bedarfs- deckung eine Sicherung der ihm geschuldeten Pflichtigkeiten durch die Schaffung von dafür haftbaren heteronomen und oft heterokephalen Verbänden. Wie die Sippe für die Schuld der Sippengenossen, so haften nun diese Verbände dem Fürsten für die Pflichtig- keiten aller Einzelnen. (WuG: 592)

25. Unsere Gruppierung der Texte der älteren Fassung in thematische Komplexe bringt es mit sich, dass ihr interner Zusammenfassung und der Grad ihrer Integration nicht in jedem Fall dem Stand entsprechen dürfte, den Weber bei Ausbruch des Ersten Weltkriegs erreicht hatte. Doch wie dieser Stand genau aussah, lässt sich im Rückblick nicht mehr sicher sagen, da der Nachlass offensichtlich mehrmals umsortiert wurde. Die grösste  Annäherung an diesen Stand erreicht man zweifellos mit Hilfe der Verweismethode. Sie wurde von Hiroshi Orihara zuerst umfassend entwickelt und ist in der Gesamtausgabe extensiv benutzt. Aber auch damit kommt man zu keinen sicheren Resultaten. Es lässt sich damit zwar zeigen, wo Johannes Winckelmann, nicht aber, wo Marianne Weber Verweise verändert. (MWG I24: 110)